Unsere Statuten

 

Statuten Verein «Jede Stimme zählt»

 

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen „Jede Stimme zählt“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Walchwil. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2.    Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der politischen Beteiligung und Mitbestimmung insbesondere der Frauen über alle Generationen hinweg. Des Weiteren bezweckt der Verein die Förderung des Dialogs zwischen den Generationen über politische Mitsprache.

Der Verein initiiert, organisiert oder koordiniert Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsaktivitäten zum obengenannten Zweck.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3.    Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

·        Mitgliederbeiträge

·        Erträge aus eigenen Veranstaltungen

·        Subventionen

·        Erträge aus Leistungsvereinbarungen

·        Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.    Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, die für den Verein aktiv sind.

Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen mit einem Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Sie haben kein Stimmrecht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie können ohne Begründung abgelehnt werden.

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

–         bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

–         bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6.    Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten Verstössen gegen die Ziele des Vereins oder anderen schwerwiegenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Revisionsstelle

8.    Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am 7. Februar statt. Passt der 7. Februar nicht, entscheidet der Vorstand über ein anderes Datum im ersten Quartal.

Die Mitgliederversammlung kann physisch an einem Ort oder virtuell stattfinden.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)    Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c)    Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle.

f)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g)    Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h)    Kenntnisnahme das Tätigkeitsprogramm

i)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j)      Änderung der Statuten

k)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9.    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis max. 12 Personen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist maximal zwei Mal möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand setzt sich aus dem Präsidium und weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Rechnungsrevisorinnen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahr. Wiederwahl ist maximal zweimal möglich.

11.  Zeichnungsberechtigung

Die Mitglieder des Präsidiums sind einzelzeichnungsberechtigt.

12.  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14.  Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22. Januar 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Zürich, 22. Januar 2021

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Fürs Präsidium:

 

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Esther Pfister-Sutter, FemCap AG       Barbara Sutter-Widmer